Zum Hauptinhalt springen

FAQ

Warum gibt es Berufsgenossenschaften und welche Aufgaben haben sie?

Die Berufsgenossenschaften sind Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung und damit die 5. Säule in der Sozialversicherung, deren Beiträge rein vom Arbeitgeber finanziert werden. Berufsgenossenschaften arbeiten nicht gewinnorientiert. Die Einnahmen, die eine Berufsgenossenschaft (BG) von ihren Mitgliedsunternehmen erhält, sollen die Ausgaben für die Behandlung von Erkrankten und Verletzten und der Wiedereingliederung decken. Aus diesem Grund berechnet die BG einmal jährlich, zum Ende des Kalenderjahres,  die im laufenden Jahr entstandenen Kosten und legt diese auf die Beiträge für die Mitglieder um (sog. „Umlageverfahren“).

Ist es Pflicht in einer BG zu sein?

Ja. Die Mitgliedschaft eines Unternehmens in einer Berufsgenossenschaft ist seitens des Gesetzgebers vorgeschrieben. Binnen einer Woche nach Unternehmensgründung oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten muss die Anmeldung bei einer Berufsgenossenschaft erfolgt sein.

Wie läuft eine Anmeldung bei einer BG ab?

Nach Unternehmensgründung muss bei der zuständigen BG ein Aufnahmeantrag gestellt werden. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Der Antrag kann in der Regel online eingereicht werden. Eine Antwort erfolgt meistens innerhalb von vier Wochen.

Die BG prüft ihre Zuständigkeit anhand der Unternehmensbeschreibung und der Mitarbeitertätigkeiten. Ist die BG zuständig, bestätigt sie ihre Zuständigkeit durch Bescheid. Außerdem erlässt sie einen Bescheid, mit dem das Unternehmen zu einer oder mehreren Gefahrklassen veranlagt wird. Falls eine BG nicht zuständig ist, wird der Antrag abgelehnt mit Verweis auf die tatsächlich verantwortliche BG. Werden in einem Unternehmen unterschiedlichen Tätigkeiten ausgeübt, richtet sie die BG-Zuständigkeit nach dem unternehmerischen Schwerpunkt.

Kann man als Unternehmen die BG wechseln? Falls ja, wie?

Grundsätzlich besteht kein Wahlrecht. Wurde ein Unternehmen von einer BG aufgenommen, ist ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn entweder die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war oder wenn sich der ursprüngliche Geschäftszweck grundlegend und dauerhaft geändert hat. Dies ist innerhalb von vier Wochen der BG zu melden (§ 192 SGB VII Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern). In diesem Fall überweist die BG das Unternehmen an die zuständige BG.

„Die Arbeit der Berufsgenossenschaften in den Bereichen Prävention und Rehabilitation genießt hohe Anerkennung.“